Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gehrlein Datentechnik Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland 01.12.2017
 

1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Allen Vertragsabschlüssen mit der Firma Gehrlein Datentechnik liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Für Leasing-, Miet-, Lizenz- und Wartungsverträge gelten zusätzliche Bedingungen.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit schriftlicher Zustimmung durch Gehrlein Datentechnik.

1.2 Die Angebote von Gehrlein Datentechnik sind freibleibend. An den erteilten Auftrag ist der Auftraggeber vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Gehrlein Datentechnik und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande. Gehrlein Datentechnik ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.

1.3 Die dem Angebot eventuell beigefügten Abbildungen, Zeichnungen und technischen Spezifikationen sind nur als verbindlich anzusehen, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gehrlein Datentechnik behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt.
Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

1.4 Zusicherungen neben Abreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
 

2. Lieferzeit

2.1 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Vereinbarte Lieferfristen werden soweit als möglich eingehalten. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens von Gehrlein Datentechnik liegen, verlängern die Lieferzeit angemessen; dies gilt auch bei Streik und Aussperrung. Treten die genannten Umstände bei den Lieferanten von Gehrlein Datentechnik ein, so führt dies ebenfalls zu einer entsprechenden Lieferzeitverlängerung. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann nicht von Gehrlein Datentechnik zu vertreten, wenn sie während des bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
 

3. Liefer- und Leistungsverzug, Unmöglichkeit

3.1 Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unbeschadet. Soweit von Gehrlein Datentechnik weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird der Schadenersatz wegen Nichterfüllung auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden beschränkt, höchstens aber auf 10 % des Wertes des Auftragsteiles, der nicht erfüllt wurde.
 

4. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme

4.1 Gehrlein Datentechnik liefert nach eigener Wahl ab Werk, ab der Vertriebsstelle von Gehrlein Datentechnik oder freiem Bestimmungsort. Die verauslagten Kosten kann Gehrlein Datentechnik dem Auftraggeber effektiv oder pauschal in Rechnung stellen.

4.2 Teillieferungen und Teilleistungen durch Gehrlein Datentechnik sind zulässig.

4.3 Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, so ist Gehrlein Datentechnik berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte von Gehrlein Datentechnik, unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu vertagen. Verlangt Gehrlein Datentechnik Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so können 20 % des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgeldes für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis gefordert werden, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.5 Gelieferte und auf den Endkunden lizenzierte Software ist vom Umtausch ausgeschlossen.
 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Alle von Gehrlein Datentechnik genannten Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

5.2 Gehrlein Datentechnik berechnet die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferzeit diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Energie, Löhne, Fracht, Abgaben usw. ändern, so ist Gehrlein Datentechnik berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller nicht Kaufmann bzw., gehört der Vertrag nicht zum Betrieb seines Gewerbes, so gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferzeit mehr als vier Monate liegen.
 

6. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

6.1 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhält Gehrlein Datentechnik über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage eine unbefriedigende Antwort so kann Gehrlein Datentechnik bezüglich laufender Aufträge die Weiterarbeit bis zur vollen Vorauszahlung oder Bereitstellung entsprechender Sicherheitsleistungen einstellen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht, so ist Gehrlein Datentechnik berechtigt, den Vertrag zu kündigen und dem Auftraggeber die bisher entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung ist Gehrlein Datentechnik berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen. Mahngebühren von mind. EUR 10,00 (netto) werden ab 2. Mahnung fällig.
 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Sämtliche von Gehrlein Datentechnik gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Gehrlein Datentechnik. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Gehrlein Datentechnik zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Gehrlein Datentechnik durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zur tragen.

7.2 Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf in oben genanntem Sinne auf Gehrlein Datentechnik übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Käufer nicht berechtigt. Bei Zugriffen durch Dritte hat er Gehrlein Datentechnik unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten.

7.3 Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Gehrlein Datentechnik gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
 

8. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung

8.1 Die Gewährleistung von Gehrlein Datentechnik erstreckt sich nur auf neu hergestellte Sachen und Leistungen und nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen. Die Gewährleistung verjährt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 24 Monate nach Lieferung bzw. Leistung

8.2 Gehrlein Datentechnik haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung der von Gehrlein Datentechnik genannten Aufstellbedingungen, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückgehen, sofern sie nicht durch Gehrlein Datentechnik verschuldet sind.

8.3 Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung bzw. Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so hat er nur offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.

8.4 Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß und ohne Zustimmung durch Gehrlein Datentechnik Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen vor, wird jede Gewährleistung durch Gehrlein Datentechnik aufgehoben.

8.5 Gehrlein Datentechnik verpflichtet sich, bei mangelhafter Lieferung bzw. Leistung, wozu das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach Wahl von Gehrlein Datentechnik zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz fehlerhafter Teile. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. des Ersatzes hat der Auftraggeber Gehrlein Datentechnik die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Gehrlein Datentechnik ist berechtigt, die Nachbesserung bzw. den Ersatz von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen. Kosten für Reise- und Arbeitszeit des Technikers gehen zu Lasten des Käufers.

8.6 Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers gegen Gehrlein Datentechnik und deren Erfüllungsgehilfen einschließlich Schadenersatzansprüche vertraglicher oder außervertraglicher Art wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden und aus der Durchführung der Nachbesserung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Gehrlein Datentechnik vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

8.7 Der Auftraggeber ist nicht von seiner Verpflichtung befreit, sich durch eigene, sorgfältige Prüfung die Gewissheit zu verschaffen, dass die Produkte von Gehrlein Datentechnik für seinen Geschäftsbetrieb und den von ihm beabsichtigten Zweck geeignet sind.

8.8 Kann durch schuldhafte Verletzung der Gehrlein Datentechnik obliegenden Nebenpflichten auf Vorvertragsabschluß, z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für die Haftung von Gehrlein Datentechnik unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen unter Ziffer 8. 1 - 7.

8.9 Für die Verletzung von Nebenpflichten, auch vor Vertragsabschluss, ist Gehrlein Datentechnik bzw. deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadenersatz verpflichtet.
 

9. Software-Wartung

9.1 Unter dem Begriff "Software-Wartung" bzw. "Wartungskosten" ist zu verstehen, dass auf Seiten des Auftraggebers bzw. Softwareanwenders die Möglichkeit besteht innerhalb eines vertraglich vereinbarten Zeitraums kostenlos Major- und Minor-Updates zu beziehen und selbst zu installieren.

9.2 Eine 12-monatige Software-Wartung beginnt nach dem Kauf einer Software-Vollversion oder eines Updates bzw. Upgrades auf eine Software-Vollversion.

9.3 Der weitere Bezug von Software-Wartung ist kostenpflichtig und ausschließlich bis zu 90 Tagen nach Ablauf einer bestehenden Software-Wartung möglich. Die Fortsetzung von Wartung nach Ablauf der genannten Frist erfordert ein kostenpflichtiges Softwareupdate.

9.4 Im Rahmen einer Software-Wartung ist ein beschränkter Support per Online-Formular enthalten. Hierzu ist die Nutzung der Schaltfläche "Support" auf der Website www.viewcompanion.de zu benutzen. Telefon oder Online-Support ist kostenpflichtig und explizit zu beauftragen.

 

10. Unterstützung bzw. Support für Software auf auftraggeberseitigen Computern

10.1 Im Rahmen einer Software-Wartung ist seitens des Auftraggebers zunächst Punkt 9.4 zu beachten. Gehrlein Datentechnik verpflichtet sich bei einer Supportanfrage in einem angemessenen Zeitraum zu reagieren. Im Falle von Betriebsurlaub oder Krankheit hat Gehrlein Datentechnik dem Auftraggeber nach Möglichkeit einen nächstmöglichen Termin zur Auftragserfüllung zu nennen oder einen Alternativvorschlag zu unterbreiten.

10.2 Supportanfragen und Klärung

10.2.1 Der Auftraggeber hat sein Problem verständlich darzulegen und so anzuzeigen, damit in seinem Interesse eine schnellstmögliche Abhilfe gewährleistet werden kann. Hierbei ist den Anweisungen von Gehrlein Datentechnik Folge zu leisten, sofern diese sachdienlich sein können.

10.2.2 Eine Supportanfrage gilt dann als geklärt, wenn eine Lösung im Sinne des Softwareherstellers beigeführt wird.

10.2.3 Sollte eine Supportanfrage aufgrund eines Softwarefehlers, bedingt durch den Softwarehersteller, nicht im Rahmen der Onlinesitzung zu einem positiven Ergebnis führen, ist Gehrlein Datentechnik berechtigt den Fehler während der Onlinesitzung schriftlich aufzunehmen, um diesen an den Softwarehersteller zu melden. Gehrlein Datentechnik hat keinen Einfluss auf den Problemlösungszeitraum des Softwareherstellers. Bei Verzögerung des Supportfalls ist Gehrlein Datentechnik höchstens in der Lage den Status des Problemfalls anhand der Support-Kennziffer zu erfragen, um diesen dem Auftraggeber mitzuteilen.

10.2.4 Sollte eine Supportanfrage aufgrund eines Fehlers, bedingt durch Hardware, das Betriebssystem oder die Einflussnahme dritter Programme nicht sofort zu klären sein, obliegt die Entscheidung dem Auftraggeber, ob eine weitergehende kostenpflichtige Fehlersuche durch Gehrlein Datentechnik erfolgen soll. Die Zustimmung des Auftraggebers für weitere Analysen, die zur Fehlerbehebung führen können, belasten das Zeitkontingent des Auftraggebers selbst dann, wenn angewandte Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen.

10.3 Technische Voraussetzungen für Online-Support

10.3.1 Der Auftraggeber verfügt an seinem Arbeitsplatz über einen Internetanschluss, idealerweise ADSL, SDSL oder VDSL, für dessen Anschluss- und Verbindungskosten er selbst aufzukommen hat.

10.3.2 Sicherheitstechnische Maßnahmen zum Schutz vor Angriffen aus dem Internet haben beim Auftraggeber so konfiguriert zu sein, dass ein Verbindungsaufbau durch die Fernwartungssoftware (Gastmodul), die Gehrlein Datentechnik dem Auftraggeber ohne Zusatzkosten zur Verfügung stellt, fehlerfrei gewährleistet ist und über die Verbindungsdauer fehlerfrei funktioniert.

10.3.3 Neben einem Internetanschluss ist auf Seiten des Auftraggebers eine freie Telefonleitung erforderlich.

10.3.4 Gehrlein Datentechnik haftet nicht für nicht zustande kommende Onlineverbindungen, bedingt oder verursacht durch Dritte, z.B. Onlinedienst- oder Leitungsanbieter.

10.3.5 Sollte eine Fernwartungssoftware des Auftraggebers zum Einsatz kommen, bedarf dies der ausdrücklichen Zustimmung von Gehrlein Datentechnik. Hierbei erfolgt für den Onlinesupport die Zeitnahme augenscheinlich durch Gehrlein Datentechnik mit dem Beginn der Einrichtung des Softwaremoduls des Auftraggebers. Die Zeitnahme endet, ebenfalls augenscheinlich, mit der Deaktivierung oder vollständigen Entfernung des Softwaremoduls des Auftraggebers vom System von Gehrlein Datentechnik. Der Auftraggeber hat die fehlerfreie Funktion für die durch ihn bestimmte Fernwartungssoftware zu gewährleisten. Eventuelle Verzögerungen, verursacht durch fremde Fernwartungssoftware, gehen zulasten des Zeitkontingents des Auftraggebers.

10.4 Sitzungsablauf bei Online-Support

10.4.1 Eine Sitzung über Onlinesupport erfolgt terminlich generell nach Absprache zwischen dem Auftraggeber und Gehrlein Datentechnik.

10.4.2 Vor dem Beginn der Onlinesitzung stellt einer der Vertragspartner eine Gesprächsverbindung per Telefon zwischen den Parteien her. Die Kosten für eine Telefonverbindung trägt Gehrlein Datentechnik, sofern sich der Auftraggeber im Festnetz der Bundesrepublik Deutschland befindet. Alternative Gesprächsverbindungen, z.B. VoIP, bedürfen der Zustimmung von Gehrlein Datentechnik.

10.4.3 Der Auftraggeber lädt gemäß den Angaben von Gehrlein Datentechnik über das Internet ein Kommunikationsprogramm (Gastmodul) auf seinen Computer und folgt den telefonischen Anweisungen von Gehrlein Datentechnik, um eine Onlineverbindung zwischen den Computern beider Parteien herzustellen.

10.4.4 Für den Verbindungsaufbau erhält der Auftraggeber von Gehrlein Datentechnik eine Verbindungsnummer (Session-ID), die er per Tastatureingabe zu bestätigen hat. Mit dem Zustandekommen der Onlineverbindung beginnt die Zeitnahme durch die Fernwartungssoftware.

10.4.5 Der Auftraggeber kann nun jederzeit an Gehrlein Datentechnik per Auswahlmenü die Zustimmung für die Bildschirmansicht, den Fernzugriff und die Dateiübertragung erteilen und wieder entziehen.

10.4.6 Mit dem Beenden der Verbindung durch eine der beiden Parteien schreibt die Fernwartungssoftware auf dem System von Gehrlein Datentechnik ein Protokoll über die Verbindungsdauer.

10.4.7 Jede neue Onlinesitzung erfordert eine neue Verbindungsnummer, die durch die Fernwartungssoftware bestimmt wird und vom Auftraggeber quittiert werden muss. Das System lässt hier zum Schutz des Auftraggebers keine Einflussnahme zu.

10.4.8 Nach jeder Onlinesitzung erhält der Sitzungsteilnehmer ein vom Fernwartungssystem erstelltes Sitzungsprotokoll, dessen Zeitnahme zur Abrechnung bzw. Aufsummierung des Zeitkontingents zugrunde gelegt wird.

 

11. Daten, Salvadorische Klausel, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtsanwendung

11.1 Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehungen werden die zur Auftragsbearbeitung notwendigen Daten, die auch personenbezogene Daten sein können, gespeichert und, soweit es für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist, verarbeitet und ermittelt.

11.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse sowie eventuelle Klage auf Herausgabe ist ausschließlich D-76275 Ettlingen, soweit nicht gesetzlich ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist.