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EULA

Gehrlein Datentechnik Software-Lizenzvertrag (EULA), Stand 01.12.2009. Gehrlein Datentechnik
vertritt damit die Rechte des Softwareherstellers Software Companions, Oslo (Norwegen) in der
Bundesrepublik Deutschland.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete oder zum Download bereitgestellte
Computerprogramm, die Hilfsprogramme, Programmbibliotheken, Scripts, Beispieldateien,
Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material –
nachfolgend auch Software genannt.
Die Software wird sowohl durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge geschützt als
auch durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum. Das Verwenden einer nicht
registrierten Version bedeutet eine Verletzung dieses Vertrages.
Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei Software das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig
ausgeschlossen werden. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der
Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

§ 2 Umfang der Benutzung

Gehrlein Datentechnik gewährt dem Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrages das einfache, nicht
ausschließliche und persönliche Recht, die Software auf einem Server und der in der Lizenz schriftlich
vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zu benutzen.

§ 3 Besondere Beschränkungen

Dem Lizenznehmer ist untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Gehrlein Datentechnik die Software
oder das zugehörige schriftliche Material an einen Dritten zu übergeben oder einem Dritten zugänglich zu
machen, die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren,
von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, das Material
abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen. Ein Anspruch auf Herausgabe des
Quellcodes ist ausgeschlossen.

§ 4 Inhaberschaft an Rechten

Der Lizenznehmer erhält mit Lizenznahme der Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem
die Software aufgezeichnet ist. Der Lizenznehmer erhält weiterhin das in diesem Lizenzvertrag vereinbarte
Nutzungsrecht. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Gehrlein Datentechnik
behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der
Software vor.

§ 5 Free-Version

Im Falle, dass der beiliegende Datenträger oder das Programm selbst als Free-Version gekennzeichnet sind, ist
dem Anwender im Rahmen dieses Lizenzvertrages der Einsatz der Software lediglich zu Evaluationszwecken
gestattet. Gehrlein Datentechnik übernimmt keinerlei Garantie und Haftung für den Einsatz des Programms. Das
Programm kann nach Erwerb einer gültigen Lizenz vollumfänglich genutzt werden.

§ 6 Vervielfältigung

Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Soweit die Software nicht mit
einem Kopierschutz versehen ist, ist dem Lizenznehmer das Anfertigen einer einzigen Reservekopie nur zu
Sicherungszwecken erlaubt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf der Reservekopie den Urheberrechtsvermerk
von Gehrlein Datentechnik anzubringen bzw. ihn darin aufzunehmen. Ein in der Software vorhandener
Urheberrechtsvermerk sowie in ihr aufgenommene Registriernummern dürfen nicht entfernt werden. Es ist
ausdrücklich verboten, die Software wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder
abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in Software eingeschlossener Form
zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.

§ 7 Übertragung des Benutzungsschutzrechtes

Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von Gehrlein
Datentechnik und nur unter den Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Das
gewerbsmäßige Verkaufen, Verschenken, Vermieten oder Verleihen der Software ist ausdrücklich untersagt.
Voraussetzung für die Weitergabe der Software ist, dass der Lizenznehmer die vollständige Software und alle
Kopien (einschließlich aller Komponenten, der Medien und des gedruckten Materials) weitergibt und keine
Bestandteile der Software zurückbehält. Der Empfänger muss den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags
zustimmen.

§ 8 Dauer des Vertrages

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt
automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt. Bei Beendigung des
Nutzungsrechts ist er verpflichtet, die Originaldatenträger sowie alle Kopien der Software einschl. etwaiger
abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche Material zu vernichten. Auf Verlangen von Gehrlein Datentechnik
ist die vollständige Vernichtung durch notarielle eidesstattliche Erklärung zu versichern.

§ 9 Schadensersatz bei Vertragsverletzung

Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, die Gehrlein Datentechnik
aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Lizenznehmer entstehen.

§ 10 Änderungen und Aktualisierungen

Gehrlein Datentechnik ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Gehrlein
Datentechnik ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu
stellen, deren Software nicht registriert ist oder wenn eine eventuelle Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt wurde.

§ 11 Gewährleistung und Haftung von Gehrlein Datentechnik

1. Gehrlein Datentechnik gewährleistet dem ursprünglichen Lizenznehmer, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der
Datenträger mit der Software und dem zugehörigen Material unter normalen Betreibungsbedingungen und bei
normaler Instandhaltung in Materialausführung fehlerfrei ist.

2. Sollte der Datenträger fehlerhaft sein, kann der Lizenznehmer Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit
von 6 Monaten ab Lieferung verlangen. Er muss dazu den Datenträger einschließlich aller Reservekopien und des
schriftlichen Materials und einer Kopie der Rechnung oder Quittung über den Erwerb der Software an Gehrlein
Datentechnik oder an den Händler, von dem das Produkt bezogen wurde, zurückgeben. Auf Verlangen von
Gehrlein Datentechnik hat der Lizenznehmer durch eine notarielle eidesstattliche Erklärung zu versichern, dass
nach seinem Wissen keine weiteren Kopien der Software existieren.

3. Wird der Fehler im Sinne von Absatz 2 nicht innerhalb angemessener Frist durch eine Ersatzlieferung behoben,
kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.

4. Aus den vorstehend unter § 1 genannten Gründen übernimmt Gehrlein Datentechnik keine Haftung für die
Fehlerfreiheit der Software. Insbesondere übernimmt Gehrlein Datentechnik keine Gewähr dafür, dass die
Software den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt oder mit anderen vom Lizenznehmer
ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der
Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Lizenznehmer selbst.
Das gleiche gilt für das die Software begleitende schriftliche und elektronische Material. Ist die Software im Sinne
von § 1 grundsätzlich unbrauchbar, hat der Lizenznehmer das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen. Das
gleiche Recht hat Gehrlein Datentechnik, wenn die
Herstellung von im Sinne von § 1 brauchbarer Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.

5. Die (auch außervertragliche) Haftung von Gehrlein Datentechnik ist ausgeschlossen, soweit Gehrlein
Datentechnik nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haftet, z.B. wegen Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Macht ein
Dritter gegen den Lizenznehmer Ansprüche aus Schutzrechten oder im Zusammenhang mit Schutzrechten wegen
der vertragsgegenständlichen Lieferung geltend, so ist Gehrlein Datentechnik unter Ausschluss weitergehender
Haftung berechtigt und verpflichtet, nach
seiner Wahl und auf seine Kosten entweder
- von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten ein Benutzungsrecht zu erwirken oder
- die schutzrechtsverletzenden Teile zu ändern oder gegen schutzrechtsfreie auszutauschen oder
- die betreffenden Erzeugnisse gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

6. Gehrlein Datentechnik verpflichtet sich, die Datenträger bzw. die an die Kopieranstalt herausgehenden Master-
Datenträger zuvor mit der jeweils neuesten Version eines handelsüblichen Virus-Scanner-Programms zu testen
und etwaigen Viren-Befall zu entfernen. Soweit trotz dieser Maßnahmen von Gehrlein Datentechnik gelieferte
Datenträger
mit Viren befallen sind, ist die Haftung von Gehrlein Datentechnik ausgeschlossen.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, mit Ausnahme des einheitlichen
UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ettlingen, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist


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